Bei einer Erkrankung Ihres Kindes entschuldigen Sie Ihr Kind bitte morgens telefonisch im Sekretariat.
Bei einer Erkrankung direkt vor oder nach den Ferien ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Bei einer ansteckenden Krankheit Ihres Kindes sind Sie verpflichtet die Schule zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn Kopfläuse festgestellt werden. Ihr Kind darf dann nicht die Schule besuchen. Das gilt auch, wenn in der Wohngemeinschaft, in der das Kind lebt, eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Näheres finden Sie im Infektionsschutzgesetz.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind erst wieder vollständig gesund sein muss, bevor es die Schule wieder besuchen darf, damit die Erkrankung von anderen Kindern, Lehrern oder Betreuungspersonen vermieden werden kann.
Zu den meldungspflichtigen Krankheiten zählen:
- Scharlach
- Läuse
- Grippe
- Masern
- Diphterie
- Cholera
- Keuchhusten
- Typhus
- Tuberkulose
- Meningokokken
- Hepatitis A
- Hirnhautentzündung
- Mumps
- Windpocken
- Ruhr